BGH - Beschluss vom 20.09.2023
XII ZB 177/22
Normen:
FamFG § 238; ZPO § 307; ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 1610;
Fundstellen:
MDR 2023, 1592
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 11011/18
OLG München, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 1145/21

Widerruf eines in einem Unterhaltsverfahren abgegebenen Anerkenntnisses; Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen; Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt

BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen XII ZB 177/22

DRsp Nr. 2023/14321

Widerruf eines in einem Unterhaltsverfahren abgegebenen Anerkenntnisses; Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen; Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt

a) Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund iSd § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).b) Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.c) Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt.

1. Das Anerkenntnis einer Verpflichtung zum Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.2. Eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle stellt für sich genommen nie eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, die zur Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 238 FamFG berechtigt.