OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2006
II-2 UF 225/05
Normen:
ZPO § 580 Nr. 4. Nr. 7b § 621 Abs. 6 § 621e ; StGB § 156 § 263 ;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 256 F 360/04

Widerruf eines Rechtsmittelverzichts wegen falscher Angaben zum Versorgungsausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen II-2 UF 225/05

DRsp Nr. 2006/26245

Widerruf eines Rechtsmittelverzichts wegen falscher Angaben zum Versorgungsausgleich

1. Ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO kann zum Widerruf einer grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichtserklärung, insbesondere auch in FGG -Verfahren, ausnahmsweise berechtigen. 2. Eine falsche Ausfüllung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich, stellt keine eidesstattliche Versicherung dar und ist daher nicht gemäß § 156 StGB strafbar, so dass insoweit der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO nicht gegeben ist. 3. Eine amtliche Auskunft über die Grundlage einer Versorgungsanwartschaft oder über die Höhe einer Rente ist nicht als Urkunde im Sinne de § 580 Nr. 7b ZPO anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 4. Nr. 7b § 621 Abs. 6 § 621e ; StGB § 156 § 263 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts vom 20.09.2005 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei das Urteil am Tag der mündlichen Verhandlung noch in der Sitzung verkündet wurde. Die Parteien haben im unmittelbaren Anschluss daran auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel sowie die Rechte aus § 629 c ZPO verzichtet.