OLG Köln - Beschluß vom 18.06.1997
16 Wx 158/97
Normen:
FGG § 65a, § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 335
FamRZ 1998, 308
OLGReport-Köln 1997, 227

Widerspruch des Betreuers gegen eine Abgabe der Sache an das für den neuen Wohnistz des Betreuten zuständige Amtsgericht

OLG Köln, Beschluß vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 158/97

DRsp Nr. 1997/9478

Widerspruch des Betreuers gegen eine Abgabe der Sache an das für den neuen Wohnistz des Betreuten zuständige Amtsgericht

»Nach einem Wohnsitzwechsel des Betreuten kann der Betreuer der Abgabe der Sache an das für den neuen Wohnsitz des Betreuten zuständige Amtsgericht nicht mit Erfolg mit der Begründung widersprechen, bei dem neuen Amtsgericht erfolge keine "angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer". Ein wichtiger Grund, die Sache beim bisherigen Amtsgericht zu belassen, läge vor, wenn der Betreuer seine Amtsführung an dem neuen Ort nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Der Umfang der zu bewilligenden Vergütung hat auf die Erfüllung der Betreuerpflichten keinen Einfluß.«

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Abgabe an das Amtsgericht Siegburg ist nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig, da die Betreuerin ihre Zustimmung zur Abgabe verweigert hat.