OLG Hamburg - Urteil vom 21.11.1995
2 UF 31/94
Normen:
EheG § 58 § 72 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 563

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs trotz Unterhaltsverzichts

OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 2 UF 31/94

DRsp Nr. 1997/5485

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs trotz Unterhaltsverzichts

1. Zwar ist der vom BGH entwickelte Grundsatz, daß ein Unterhaltspflichtiger sich auf den mit dem bedürftigen Ehegatten vereinbarten Unterhaltsverzicht nicht mehr berufen kann, wenn dies auf Grund späterer Entwicklung mit Treu und Glauben unvereinbar ist, regelmäßig in Fällen angewendet worden, in denen es um Unterhalt für Zeiten der Kindesbetreuung ging. Doch wurde immer ausgeführt, daß "insbesondere" solche Fälle von dem Grundsatz erfaßt werden (BGH FamRZ 1987, 46; 1991, 306; 1992, 1403; 1995, 291). In BGH FamRZ 1987, 691, hat der Grundsatz auch auf einen Fall Anwendung gefunden, in dem es nicht um die Folgen von Kindesbetreuung ging. 2. Trotz eines erklärten Unterhaltsverzichts kann die Unterhaltsberechtigte dem Grunde nach gemäß §§ 58ff. EheG, Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 1. EheRG nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nach § 242 BGB insofern gegen Treu und Glauben verstößt, als die Unterhaltsberechtigte infolge der jahrelangen Betreuung eines schwerbehinderten Kindes erwerbsunfähig geworden ist.

Normenkette:

EheG § 58 § 72 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: