OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.04.2004
2 UF 187/04
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 § 586 § 519 § 628 (a.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 733

Wiederaufnahme einer Ehesache nach Tod eines Ehegatten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 2 UF 187/04

DRsp Nr. 2005/14175

Wiederaufnahme einer Ehesache nach Tod eines Ehegatten

»1. Nach dem Tod eines Ehegatten kommt in Ehesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch im Fall einer Nichtigkeitsklage aus § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. 2. Der Mangel gesetzlicher Vertretung gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann nur durch die in ungesetzlicher Weise vertretene Partei selbst, nicht jedoch durch den Gegner geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 § 586 § 519 § 628 (a.F.) ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 733