Wiederaufnahme einer Ehesache nach Tod eines Ehegatten
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 2 UF 187/04
DRsp Nr. 2005/14175
Wiederaufnahme einer Ehesache nach Tod eines Ehegatten
»1. Nach dem Tod eines Ehegatten kommt in Ehesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch im Fall einer Nichtigkeitsklage aus § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO nicht in Betracht.2. Der Mangel gesetzlicher Vertretung gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO kann nur durch die in ungesetzlicher Weise vertretene Partei selbst, nicht jedoch durch den Gegner geltend gemacht werden.«