OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.10.2006
2 UF 85/06
Normen:
ZPO § 233 § 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1573
JurBüro 2007, 438
NJW-RR 2007, 1574
OLGReport-Zweibrücken 2007, 513
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 462/05

Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 2 UF 85/06

DRsp Nr. 2007/10620

Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Die Einlegung der Berufung setzt nicht voraus, dass der Berufungsführer den Umfang der begehrten Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei Einlegung des Rechtsmittels bestimmt. Es genügt, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann und der Umfang der Anfechtung (später) mit der Berufungsbegründung festgelegt wird. Das durch Mittellosigkeit begründete Hindernis an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entfällt deshalb schon mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Anschluss an OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28. Juli 2005 - 6 UF 110/04 = OLGReport Zweibrücken 2005, 843).«

Normenkette:

ZPO § 233 § 234 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Urteil vom 30. März 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt zum Teil entsprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 10. April 2006 zugestellt worden.