OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2021
20 W 165/20
Normen:
BGB § 1617a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 17.01.2020

Wirksamkeit der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes bei nicht zweifelsfrei geklärter Identität beider Elternteile

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 20 W 165/20

DRsp Nr. 2023/4468

Wirksamkeit der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes bei nicht zweifelsfrei geklärter Identität beider Elternteile

Zur Frage der Eintragung im Geburtenregister im Falle einer Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB, wenn die Identität von Kindesmutter und Kindesvater nicht zweifelsfrei geklärt ist

Es steht der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung eines Kindes nicht entgegen, dass die Identität des Kindesvaters, dessen Familiennamen das Kind tragen soll, ungeklärt ist, wenn auch die Identität der Kindesmutter nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 1;

Gründe

I.