Die sofortige Beschwerde des Betreuers des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus hat dem Angeschuldigten durch Beschluss vom 21. Dezember 2020 Rechtsanwalt K... zum Pflichtverteidiger bestellt, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte.
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