OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2011
II-8 UF 96/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1587a; VersAusglG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 710
NotBZ 2012, 390
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 2398/09

Wirksamkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 96/10

DRsp Nr. 2012/1180

Wirksamkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellt eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und ist damit gem. § 138 BGB sittenwidrig, wenn die späteren Eheleute bei Abschluss der notariellen Vereinbarung schon längere Zeit zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder hatten, die von der späteren Ehefrau betreut wurden, während der vollschichtig erwerbstätige spätere Ehemann, auf dessen Veranlassung die notarielle Vereinbarung geschlossen wurde, Wert darauf legte, dass er die in seinem Eigentum befindliche Immobilie im Falle einer Trennung und Scheidung weiterhin allein wirtschaftlich nutzen kann und nicht durch finanzielle Belastungen zu einer Veräußerung gezwungen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 7. April 2010 abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem C Dienststelle X zu Personalnummer ##### zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswertes von 66,55 Euro, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.