BayObLG - Beschluss vom 16.05.2002
3Z BR 40/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1220
OLGReport-BayObLG 2002, 333
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 54/01
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 104/01

Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 40/02

DRsp Nr. 2002/11142

Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

»Eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht wird weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf noch dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Sie ist deshalb bei der Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, zu beachten.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 9.3.2001 für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr einen berufsmäßigen Vereinsbetreuer sowie zwei Ersatzbetreuer; für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 8.1.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren und weiteren Beschwerde.

II.