I.
Das Amtsgericht bestellte am 9.3.2001 für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr einen berufsmäßigen Vereinsbetreuer sowie zwei Ersatzbetreuer; für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 8.1.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren und weiteren Beschwerde.
II.
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