OLG Hamburg - Urteil vom 21.12.2021
2 U 11/21
Normen:
BGB § 1812; BGB § 1915;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 342/18

Wirksamkeit des durch den Nachlassverwalter erklärten Rücktritts von einem Erbbaurechts-Überlassungsvertrag wegen Zahlungsverzug des ÜbernehmersErforderlichkeit der nachlassgerichtlichen Genehmigung des Rücktritts

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 2 U 11/21

DRsp Nr. 2023/3766

Wirksamkeit des durch den Nachlassverwalter erklärten Rücktritts von einem Erbbaurechts-Überlassungsvertrag wegen Zahlungsverzug des Übernehmers Erforderlichkeit der nachlassgerichtlichen Genehmigung des Rücktritts

Orientierungssatz: Die für die Nachlasspflegschaft in §§ 1915, 1812 BGB geregelte nachlassgerichtliche Genehmigungspflicht für Verfügungen über bestimmte, zum Nachlass gehörende Rechte findet gemäß § 1975 BGB entgegen einer von Teilen der Literatur vertretenen Ansicht auch auf die Nachlassverwaltung Anwendung.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.03.2021, Az. 328 O 342/18, abgeändert und die Klage hinsichtlich des Klagantrages zu 1.) abgewiesen, im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit es die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten des Beklagten betrifft, ist der Kläger berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird beschränkt auf die Klagabweisung zugelassen.

Beschluss