1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.03.2021, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit es die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten des Beklagten betrifft, ist der Kläger berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird beschränkt auf die Klagabweisung zugelassen.
Beschluss
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