OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2013
3 UF 115/12
Normen:
VersAusglG § 7; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1202
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 18/12

Wirksamkeit einer gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 UF 115/12

DRsp Nr. 2014/5743

Wirksamkeit einer gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Im Rahmen der Formvorschriften für eine Vereinbarung nach § 7 VersAusglG ist über § 36 Abs 3 FamFG die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO anwendbar, sodass die Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren ohne Termin vor dem Gericht schriftlich geschlossen werden kann.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 8. November 2012 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nr. 2.1 bis 2.5 der Beschlussformel) abgeändert.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Mithin werden die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung B... zu den Versicherungsnummern 56 250... und 04 180... sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G... Lebensversicherung AG, zur Versicherungsnummer 1-34.74... nicht ausgeglichen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 3.001 und 3.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 7; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.