OLG Hamm - Urteil vom 12.10.2004
2 UF 35/04
Normen:
BGB § 138 § 1408 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1181

Wirksamkeit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in einem Ehevertrag

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 2 UF 35/04

DRsp Nr. 2006/10314

Wirksamkeit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in einem Ehevertrag

Verzichten die Parteien nach ca. vierjähriger Ehe in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitig auf alle Ansprüche, so ist dies jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn die zwar aus dem Ausland stammende, aber inzwischen eingebürgerte und Deutsch sprechende Ehefrau über eine relativ gute Ausbildung verfügt, während der Ehezeit bereits einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daher grundsätzlich in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und auch Versorgungsanwartschaften zu erwirtschaften.

Normenkette:

BGB § 138 § 1408 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 1181