OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2004
9 UF 119/04
Normen:
ZPO § 114 § 164 § 640c Abs. 1 S 3 § 653 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1843
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 24/01

Wirksamkeit eines Anerkenntnisses im Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft; Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch im vereinfachten Verfahren; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel Verfahren bei neuem Vorbringen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 9 UF 119/04

DRsp Nr. 2008/14176

Wirksamkeit eines Anerkenntnisses im Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft; Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch im vereinfachten Verfahren; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel Verfahren bei neuem Vorbringen

»1. In den auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft gerichteten Statusverfahren kann kein wirksames prozessuales Anerkenntnis erklärt werden. Dagegen können die den Kindesunterhalt betreffenden Ansprüche des Kindes wirksam anerkannt werden, mögen diese auch mit dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß §§ 640c Abs. 1 S. 3, 653 ZPO verbunden sein. 2. Gegen den Unterhaltsanspruch gerichtete Einwendungen wie Erfüllung, Verwirkung, Verjährung, fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit können im Verfahren nach § 653 ZPO nicht erhoben werden. 3. Die Behauptung eines unrichtigen Protokollinhalts im Rechtsmittelverfahren kann mutwillig im Sinne des § 114 ZPO sein, wenn die Partei erstinstanzlich keinen Antrag zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, gestellt hat.