OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2011
II-2 WF 277/10
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 132/10

Wirksamkeit eines Unterhaltstitels nach Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 277/10

DRsp Nr. 2011/5408

Wirksamkeit eines Unterhaltstitels nach Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft

1. Leben Eheleute nach einer Phase der Trennung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum wieder in ehelicher Gemeinschaft zusammen, wird ein zuvor bestehender Anspruch auf Trennungsunterhalt durch einen Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB abgelöst. 2. Ein etwa bestehender Unterhaltstitel für den Trennungsunterhalt verliert seine Wirkung. Der Unterhaltsanspruch muss nach einer erneuten Trennung der Eheleute neu bemessen und tituliert werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom 07.07.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1361;

Gründe

A. Da das Vollstreckungsabwehrverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FG-RG nach neuem Recht.

B. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 14.7.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.

Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.

C. In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.