OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2019
5 UF 172/18
Normen:
BGB § 1303; FamFG § 121 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 250
FamRZ 2019, 1530
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 976/17

Wirksamkeit und Scheidung einer in Algerien mit einer 15-Jährigen mit deutscher und algerischer Staatsangehörigkeit geschlossenen Ehe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 5 UF 172/18

DRsp Nr. 2019/5252

Wirksamkeit und Scheidung einer in Algerien mit einer 15-Jährigen mit deutscher und algerischer Staatsangehörigkeit geschlossenen Ehe

Zur Wirksamkeit und Beendigung einer in Algerien im Jahr 2014 geschlossenen Ehe mit einer damals 15-Jährigen mit deutscher und algerischer Staatsangehörigkeit

1. Zwar ist gem. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe gleichwohl nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 2. Jedoch kommt die Unwirksamkeitsfolge des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB nicht zur Anwendung, wenn der minderjährige Ehegatte bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits volljährig war (hier: bejaht). 3. Die Anwendung des algerischen Eheschließungsrechts auf eine zur Zeit der Eheschließung 15 Jahre alte Frau ist mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar. Besitzt ein Ehegatte außer einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Aufhebbarkeit der Ehe gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorrangig nach deutschem Recht.