I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e S. 1 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
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