KG - Beschluss vom 24.01.2006
1 W 172/05
Normen:
BGB § 1836 § 1836a § 1854 § 1857a § 1897 Abs. 2 § 1908e § 1908f ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1481
KGReport 2006, 322
Rpfleger 2006, 398
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 549/04
AG Berlin-Köpenick, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII V 94

Wirksamkeitsanforderungen an vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Vereinsbetreuers - Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins

KG, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 1 W 172/05

DRsp Nr. 2006/2772

Wirksamkeitsanforderungen an vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Vereinsbetreuers - Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins

»Die Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das Vormundschaftsgericht ist auch dann wirksam, wenn dem Verein die Anerkennung als Betreuungsverein fehlt. In einem solchen Fall steht dem Verein für die Tätigkeiten des Betreuers eine Vergütung nach § 1908e BGB a. F. zu. Im Vergütungsverfahren werden die bereits im Rahmen der Bestellung nach § 1897 Abs. 2 BGB zu prüfenden Voraussetzungen eines Vereinsbetreuers nicht nochmals geprüft oder in Frage gestellt.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1836a § 1854 § 1857a § 1897 Abs. 2 § 1908e § 1908f ;

Entscheidungsgründe:

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e S. 1 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.