LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5696/91
AG München UR II 369/90,
Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten
BayObLG, Beschluss vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 75/92
DRsp Nr. 1993/3664
Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5WEG für den Ehegatten
»1. Sind Ehegatten Miteigentümer eines Wohnungseigentums nach Bruchteilen oder in Gütergemeinschaft und ist einer von ihnen gemäß § 25 Abs. 5 nicht stimmberechtigt, so wirkt der Ausschluß auch gegen den anderen Ehegatten.2. Sind wegen § 25 Abs. 5WEG mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer (nach Miteigentumsanteilen gerechnet) vom Stimmrecht ausgeschlossen, dann ist § 25 Abs. 3WEG nicht anwendbar: Die Versammlung ist auch beschlußfähig, wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.3. Haben die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine bauliche Veränderung beschlossen oder genehmigt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, so ist der Beschluß nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, daß keiner der Wohnungseigentümer, die den Eigentümerbeschluß fristgerecht angefochten haben, durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1991,1362 = WE 1992,177 = WuM 1992,448).«
Normenkette:
WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 3, Abs. 5 ;
Gründe:
I.
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