OLG Hamm - Urteil vom 19.05.1999
11 UF 160/98
Normen:
BGB § 1669 ; ZPO § 323 § 620 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 544
OLGReport-Hamm 2000, 188

Wirkungen und Rechtskraft eines auf negative Feststellungsklage im Unterhalts...

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 11 UF 160/98

DRsp Nr. 2000/4139

Wirkungen und Rechtskraft eines auf negative Feststellungsklage im Unterhalts...

1. Ein Unterhaltsurteil, das auf eine negative Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners wegen einer zuvor ergangenen einstweiligen Anordnung feststellt, dass aus der einstweiligen Anordnung (nur) in einem bestimmten Umfang Ehegattenunterhalt verlangt werden kann, stellt die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners fest, tituliert den Ehegattenunterhalt und steht einem positiven Leistungsurteil gleich. 2. Die Abänderung eines solchen Urteils unterliegt den Beschränkungen des § 323 ZPO. 3. Mehrforderungen können nicht in Form der Leistungsklage geltend gemacht werden sondern nur in Gestalt der Nachforderungsklage, wenn keine Abänderungsklage zu erheben ist. 4. Die Umdeutung einer Leistungsklage in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO kommt grundsätzlich in Betracht (hier: Umdeutung verneint, da wesentliche Änderungen der Verhältnisse nicht dargelegt wurden).

Normenkette:

BGB § 1669 ; ZPO § 323 § 620 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab 23.02.1997.