AG Aachen, vom 19.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 240/97
Wirkungsdauer der für die Trennungszeit getroffenen Sorgerechtsregelung
OLG Köln, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 10 UF 78/99
DRsp Nr. 2000/3538
Wirkungsdauer der für die Trennungszeit getroffenen Sorgerechtsregelung
1. Eine nach § 1672BGB (a.F.) für die Trennungszeit getroffene Sorgerechtsregelung wirkt nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus. Es tritt die gemeinsame elterliche Sorge ein, falls diese nicht durch eine im Verbundverfahren getroffene Entscheidung nach § 1671BGB (n.F.) ersetzt wird.2. Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671BGB bei mangelnder Bereitschaft zum Zusammenwirken in Erziehungsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung.