OLG Köln - Beschluß vom 25.10.1999
10 UF 78/99
Normen:
BGB §§ 1671, 1672 (a.F.);
Fundstellen:
FamRZ 2000, 509
FuR 2000, 273
OLGReport-Köln 2000, 65
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 19.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 240/97

Wirkungsdauer der für die Trennungszeit getroffenen Sorgerechtsregelung

OLG Köln, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 10 UF 78/99

DRsp Nr. 2000/3538

Wirkungsdauer der für die Trennungszeit getroffenen Sorgerechtsregelung

1. Eine nach § 1672 BGB (a.F.) für die Trennungszeit getroffene Sorgerechtsregelung wirkt nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus. Es tritt die gemeinsame elterliche Sorge ein, falls diese nicht durch eine im Verbundverfahren getroffene Entscheidung nach § 1671 BGB (n.F.) ersetzt wird.2. Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB bei mangelnder Bereitschaft zum Zusammenwirken in Erziehungsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Normenkette:

BGB §§ 1671, 1672 (a.F.);

Gründe: