AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 439/00
Wohnvorteil für mietfreies Wohnen ist entsprechend den für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwickelten Grundsätzen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 49/01
DRsp Nr. 2002/5466
Wohnvorteil für mietfreies Wohnen ist entsprechend den für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwickelten Grundsätzen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen
Der Wohnvorteil für mietfreies Wohnen im eigenen Haus ist beim Kindesunterhalt auf Seiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Jedoch hat der ursprünglich dem Unterhaltsberechtigten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung als "totes Kapital" bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben. Diese zunächst für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwikkelten Grundsätze gelten auch beim Kindesunterhalt.