OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2001
10 WF 49/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 127 Abs. 4 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 981
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 439/00

Wohnvorteil für mietfreies Wohnen ist entsprechend den für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwickelten Grundsätzen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 49/01

DRsp Nr. 2002/5466

Wohnvorteil für mietfreies Wohnen ist entsprechend den für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwickelten Grundsätzen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen

Der Wohnvorteil für mietfreies Wohnen im eigenen Haus ist beim Kindesunterhalt auf Seiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Jedoch hat der ursprünglich dem Unterhaltsberechtigten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung als "totes Kapital" bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben. Diese zunächst für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwikkelten Grundsätze gelten auch beim Kindesunterhalt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 127 Abs. 4 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Gründe: