SchlHOLG - Beschluss vom 20.04.2005
2 W 250/05
Normen:
FGG § 69g Abs. 2 ; BGB § 1908b Abs. 3 ; BGB § 1897 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 296/04
LG Lübeck, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 299/04
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 80 XVII 3276

Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers

SchlHOLG, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 2 W 250/05

DRsp Nr. 2005/11092

Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers

»1. Das eigene Beschwerderecht des Betreuers nach § 69 g Abs. 2 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung seinen Aufgabenkreis unmittelbar betrifft. 2. Im Rahmen von § 1908 b Abs. 3 BGB ist § 1897 Abs. 4 BGB anzuwenden und der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten, und er sich dessen Vorschlag eines neuen Betreuers zu eigen macht.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 2 ; BGB § 1908b Abs. 3 ; BGB § 1897 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.