OLG Köln - Beschluß vom 06.06.1997
16 Wx 124/97
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 256

Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel

OLG Köln, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 124/97

DRsp Nr. 1997/9475

Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel

Im Rahmen des § 1908b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten, durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf eine Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nämlich nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO). Er beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, die im vorliegenden Fall eine Anhörung der Betroffenen zum von ihr beantragten Betreuerwechsel gebot.