Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nämlich nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO). Er beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, die im vorliegenden Fall eine Anhörung der Betroffenen zum von ihr beantragten Betreuerwechsel gebot.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|