BFH - Urteil vom 15.06.2010
X R 23/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2; BGB a.F. § 1587o; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 19 Abs. 2; EStG § 33; VAHRG § 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1754/07

Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als Werbungskosten i.R.v. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Maßgeblichkeit eines Zuflusses niedrigerer steuerpflichtiger Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zum Versorgungsausgleich bei einem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung; Ausgleichszahlungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen X R 23/08

DRsp Nr. 2010/15211

Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als Werbungskosten i.R.v. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Maßgeblichkeit eines Zuflusses niedrigerer steuerpflichtiger Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zum Versorgungsausgleich bei einem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung; Ausgleichszahlungen als außergewöhnliche Belastung

NV: Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB a.F.) leistet und die beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2; BGB a.F. § 1587o; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 19 Abs. 2; EStG § 33; VAHRG § 2;

Gründe

I.

Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.