KG - Beschluss vom 18.03.2004
8 W 2/04
Normen:
BGB § 426 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 275/02

Zahlungspflichten des nicht verpflichteten Ehegattens nach gescheiterter Ehe

KG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 2/04

DRsp Nr. 2004/9206

Zahlungspflichten des nicht verpflichteten Ehegattens nach gescheiterter Ehe

1. Nach § 426 BGB sind alle Haftenden zu gleichen Teilen verpflichten, soweit nicht anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus Natur der Sache, ebenso wie aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. 2. Während einer intakten Ehe kann davon ausgegangen werden, dass mangels entgegenstehender Absprache der Ehegatte im Innenverhätnis zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet ist und keine Abrechnung vorgenommen werden soll. 3. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht indes im allgemeinen kein Hrund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 426 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.