LG Berlin, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 275/02
Zahlungspflichten des nicht verpflichteten Ehegattens nach gescheiterter Ehe
KG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 2/04
DRsp Nr. 2004/9206
Zahlungspflichten des nicht verpflichteten Ehegattens nach gescheiterter Ehe
1. Nach § 426BGB sind alle Haftenden zu gleichen Teilen verpflichten, soweit nicht anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus Natur der Sache, ebenso wie aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.2. Während einer intakten Ehe kann davon ausgegangen werden, dass mangels entgegenstehender Absprache der Ehegatte im Innenverhätnis zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet ist und keine Abrechnung vorgenommen werden soll.3. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht indes im allgemeinen kein Hrund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.