I. Mit Beschluß vom 16.10.1995 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer, einen Diplom-Sozialpädagogen (FH), zum Betreuer der Betroffenen. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.7.1997 bis 21.12.1998 beantragte er die Bewilligung einer Vergütung von 2694,50 DM (26 Std. 25 Min. zu einem Stundensatz von 102 DM) aus dem Vermögen der Betroffenen. Das Amtsgericht bewilligte am 10.2.1999 eine Vergütung von 1606,50 DM. Es erkannte den geltend gemachten Stundensatz an, hielt jedoch den Zeitaufwand des Betreuers beim Verfolgen seines Vergütungsanspruchs nicht für vergütungsfähig. Die sofortige Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 23.3.1999 zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 56g Abs. 5 Satz 3 FGG), aber nicht begründet.
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