BayObLG - Beschluß vom 15.06.1999
3Z BR 135/99
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1606
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 197/99
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 96/96

Zeitaufwand des Betreuers zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs

BayObLG, Beschluß vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 135/99

DRsp Nr. 1999/7942

Zeitaufwand des Betreuers zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs

»Der Zeitaufwand des Betreuers zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs ist nicht vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 11.11.1996 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer, einen Diplom-Sozialpädagogen (FH), anstelle der Betreuungsstelle zum Betreuer der Betroffenen. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.4.1997 bis 18.12.1998 beantragte er aus der Staatskasse die Festsetzung eines Betrages von 1.328,22 DM für Vergütung und Aufwendungsersatz, wobei er einen Stundensatz von 60 DM zugrunde legte. Das Amtsgericht bewilligte am 15.3.1999 einen Betrag von 466,79 DM. Es erkannte den geltend gemachten Stundensatz an, hielt jedoch den Zeitaufwand des Betreuers beim Verfolgen seines Vergütungsanspruchs und für Schreiben, mit denen dieser seine Entlassung als Betreuer aus vergütungsrechtlichen Gründen begehrt hatte, nicht für vergütungsfähig. Die sofortige Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 14.4.1999 zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 569 Abs.5 Satz 3 FGG), aber nicht begründet.