I.
Mit Beschluß vom 11.11.1996 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer, einen Diplom-Sozialpädagogen (FH), anstelle der Betreuungsstelle zum Betreuer der Betroffenen. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.4.1997 bis 18.12.1998 beantragte er aus der Staatskasse die Festsetzung eines Betrages von 1.328,22 DM für Vergütung und Aufwendungsersatz, wobei er einen Stundensatz von 60 DM zugrunde legte. Das Amtsgericht bewilligte am 15.3.1999 einen Betrag von 466,79 DM. Es erkannte den geltend gemachten Stundensatz an, hielt jedoch den Zeitaufwand des Betreuers beim Verfolgen seines Vergütungsanspruchs und für Schreiben, mit denen dieser seine Entlassung als Betreuer aus vergütungsrechtlichen Gründen begehrt hatte, nicht für vergütungsfähig. Die sofortige Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 14.4.1999 zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§
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