OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.10.2009
6 UF 13/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 3; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 652
NJW-RR 2010, 436
Vorinstanzen:
AG Homburg, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 299/04

Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 6 UF 13/09

DRsp Nr. 2009/26459

Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehe ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 9 F 299/04 UE - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR ab dem 5. November 2008 bis zum 31. Oktober 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 3; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 6;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am . Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am . Februar 1975, und K., geboren am . November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.