OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2009
2 WF 1/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 S. 1; ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1; ZPO § 323 Abs. 3 S. 2; BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1752 Abs. 1; BGB § 1752 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 207/08

Zeitliche Grenzen einer Abänderungsklage; Begriff der wesentlichen Veränderung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 2 WF 1/09

DRsp Nr. 2009/13581

Zeitliche Grenzen einer Abänderungsklage; Begriff der wesentlichen Veränderung

1. Die Abänderung eines Unterhaltstitels kann erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erfolgen. Die Ausnahmevorschrift in § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO ist auf eine rückwirkende Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung eines Unterhaltsschuldners nicht anwendbar. 2. Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsverpflichtungen (hier: durch Adoption eines Kindes) stellt eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 323 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. 3. Allein die Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Eintritts einer nachträglichen Veränderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung schließt die spätere Erhebung einer Abänderungsklage nicht aus. 4. Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners ist zur Ermittlung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau auf die so genannte Dreiteilungsmethode abzustellen (BGH - 30.7.2008 - XII ZR 177/06). Dabei ist grundsätzlich das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners unter Einbeziehung seines Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu berücksichtigen.