OLG Koblenz - Urteil vom 10.09.2008
9 UF 238/08
Normen:
BGB § 1578b; BGB § 1578b Abs. 1 S. 3; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2 S. 2; EGZPO § 36 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 427
OLGReport-Koblenz 2009, 138
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 7/08

Zeitlicher Umfang nachehelichen Unterhalts bei rein zeitlichem Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe

OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 9 UF 238/08

DRsp Nr. 2008/23985

Zeitlicher Umfang nachehelichen Unterhalts bei rein zeitlichem Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe

Ein rein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe reicht jedenfalls bei einer Ehedauer von 6 Jahren einer kinderlos gebliebenen Ehe nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu begründen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1578b; BGB § 1578b Abs. 1 S. 3; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2 S. 2; EGZPO § 36 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Der am 14. Oktober 1964 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Die Beklagte ist am 3. Oktober 1945 geboren. Sie war bereits einmal verheiratet. Die Parteien heirateten am 21. November 1996. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 26. März 2003 (8 F 484/02) geschieden.