Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt, weil der Antrag zu spät, nämlich erst im Schlusstermin gestellt worden sei.
Die von dem Antragsteller dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Zivilprozessordnung sieht eine Frist für ein Prozesskostenhilfegesuch nicht vor. Allerdings darf Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Jedenfalls muss das Prozesskostenhilfegesuch vor Abschluss der Instanz eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn 2 a ff.).
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