OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.03.2006
20 WF 28/06
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 § 117 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 874
MDR 2006, 1195
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 254/05

Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 20 WF 28/06

DRsp Nr. 2006/21372

Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Wird Prozesskostenhilfe im Haupttermin einer Ehesache begehrt, scheitert die Bewilligung nicht allein daran, dass in diesem Verfahrensstadium keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten. Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG -VV entsteht - anders als die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - bereits mit der bloßen vertretungsbereiten Anwesenheit des Rechtsanwalts im stattfindenden Termin.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 § 117 ; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt, weil der Antrag zu spät, nämlich erst im Schlusstermin gestellt worden sei.

Die von dem Antragsteller dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Zivilprozessordnung sieht eine Frist für ein Prozesskostenhilfegesuch nicht vor. Allerdings darf Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Jedenfalls muss das Prozesskostenhilfegesuch vor Abschluss der Instanz eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn 2 a ff.).