1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 22. August 2019 - Az.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist.
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