OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2020
9 UF 226/19
Normen:
BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1773; BGB § 1774; EGBGB Art. 24; KSÜ Art. 15 Abs. 1; KSÜ Art. 5; KSÜ Art. 6; EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 16/19

Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit eines aus der Republik Guinea stammenden unbegleiteten Flüchtlings

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 9 UF 226/19

DRsp Nr. 2020/7150

Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit eines aus der Republik Guinea stammenden unbegleiteten Flüchtlings

1. Nach dem Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. 2. Das Gericht kann sich die Überzeugung, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, aufgrund einer medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung bilden.

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 22. August 2019 - Az. 7 F 16/19 (umA) - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1773; BGB § 1774; EGBGB Art. 24; KSÜ Art. 15 Abs. 1; KSÜ Art. 5; KSÜ Art. 6; EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist.