OLG Köln - Beschluß vom 05.12.2002
4 UF 179/02
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 952
OLGReport-Köln 2003, 101
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 333/00

Zeitweilig völliger Ausschluss des Umgangsrechts

OLG Köln, Beschluß vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 4 UF 179/02

DRsp Nr. 2003/4163

Zeitweilig völliger Ausschluss des Umgangsrechts

1. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. 2. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 3. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden anderen Elternteils annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten bzw. nach längerer Trennung genügen demnach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. 4. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe: