OLG Köln - Urteil vom 07.03.2001
27 UF 176/00
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 237
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 388/99

Ziel einer Abänderungsklage

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 27 UF 176/00

DRsp Nr. 2001/11677

Ziel einer Abänderungsklage

1. Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nicht zur Beseitigung von Rechtsfehlern, sondern zur Berücksichtigung der Änderung der Verhältnisse bestimmt, die für die frühere Verurteilung maßgebend waren. Fehler, die dem Erstgericht bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens unterlaufen sind, dürfen deshalb bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht berücksichtigt werden.2. Liegt danach eine wesentliche Änderung der Verhältnisse aber vor, so sind im Rahmen der Abänderung auch Fehler des Erstgerichts bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens zu korrigieren.

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 gemäß § 323 Abs. 1 und 3 ZPO die Zahlung eines erhöhten Elementarunterhaltes ab dem 1. Februar 2000 in Höhe von 1.779,00 DM verlangen. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens ist die Berufung zurückzuweisen.