OLG Köln - Urteil vom 10.06.1999
1 U 91/98
Normen:
BGB §§ 607, 1372 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 140
NJW-RR 2000, 818
OLGReport-Köln 1999, 410
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 50/97

Zinslose Darlehen als ehebedingte Zuwendungen

OLG Köln, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 1 U 91/98

DRsp Nr. 1999/10388

"Zinslose Darlehen" als ehebedingte Zuwendungen

»1. Die Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des gemeinsam geführten Betriebes können auch dann als nicht rückzahlbare ehebedingten Zuwendungen gewertet werden, wenn sie in den steuerlichen Bilanzen als zinslose Darlehen bezeichnet worden sind. 2. Das Scheitern der Ehe allein genügt für den Anspruch auf Rückzahlung ehebedingter Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht.«

Normenkette:

BGB §§ 607, 1372 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung angeblich gewährter Darlehen in Anspruch.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen, in dem die Klägerin bis Anfang des Jahres 1997 als kaufmännische Angestellte allein verantwortlich die Buchhaltung führte. Zu ihren Aufgaben zählte insbesondere auch die Vorbereitung der steuerlichen Jahresbilanzen und die Information der jeweiligen Steuerberater.

In den Kontoblättern und Bilanzen des Bestattungsunternehmens wurde von den Steuerberatern entsprechend den Angaben der Klägerin eine Position "kurzfristige Darlehen I.L." geführt. Ob und inwieweit diesen Buchungen Zahlungen der Klägerin zugrunde lagen und inwieweit es zu Rückzahlungen gekommen ist, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.