OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2008
11 Wx 16/08
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1a ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1896 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 20 ; FGG § 21 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 152

Zu den Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit eines Volljährigen im Hinblick auf die Bestellung eines Betreuers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 11 Wx 16/08

DRsp Nr. 2008/21306

Zu den Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit eines Volljährigen im Hinblick auf die Bestellung eines Betreuers

Die Anordnung der Betreuung kann nur dann erfolgen, wenn dies dem freien Willen eines einsichtsfähigen Volljährigen nicht widerspricht. Für die Einsichtsfähigkeit ist dabei maßgeblich, dass der Betroffene das Für und Wider einer Betreuerbestellung erkennt und gegeneinander abwägen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene die Unterschiede zwischen einer Betreuung und einer Kontrollvollmacht kennt. Es reicht aus, wenn er erkennt, dass ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt wird, der, im ihm übertragenen Aufgabenkreis, eigenständige Entscheidungen trifft.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1a ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1896 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 20 ; FGG § 21 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.