OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.02.2002
10 WF 456/02
Normen:
ZPO § 655 § 323 Abs. 5 ; BGB § 1612 b Abs. 5 ; UTAG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1265
FuR 2002, 549
OLGReport-Nürnberg 2002, 334
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2224/01

Zu den Anforderungen einer Abänderung eines Unterhaltstitels wegen veränderter Kindergeldanrechnung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 10 WF 456/02

DRsp Nr. 2002/5898

Zu den Anforderungen einer Abänderung eines Unterhaltstitels wegen veränderter Kindergeldanrechnung

»Die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen der veränderten Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB kann nur durch rechtzeitige Antragstellung im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO begehrt werden. Die Geltendmachung von erhöhtem Unterhalt ab Mahnung als Unterhaltsrückstand im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 655 § 323 Abs. 5 ; BGB § 1612 b Abs. 5 ; UTAG § 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt eine Neufestsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB. Er beantragt die Abänderung für die Zukunft ab Antragstellung, also ab 1.12.2001, und rückwirkend für die Monate September bis November 2001, da der Beklagte mit Schreiben vom 24.9.2001 zur erhöhten Kindesunterhaltszahlung aufgefordert worden sei. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage im Hinblick auf die kostengünstigere Möglichkeit einer Neufestsetzung gemäß § 655 ZPO verweigert.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend Prozeßkostenhilfe für das Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO versagt.