Der Antragsteller begehrt eine Neufestsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB. Er beantragt die Abänderung für die Zukunft ab Antragstellung, also ab 1.12.2001, und rückwirkend für die Monate September bis November 2001, da der Beklagte mit Schreiben vom 24.9.2001 zur erhöhten Kindesunterhaltszahlung aufgefordert worden sei. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage im Hinblick auf die kostengünstigere Möglichkeit einer Neufestsetzung gemäß § 655 ZPO verweigert.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend Prozeßkostenhilfe für das Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO versagt.
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