OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.10.2004
16 UF 81/04
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1673 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1272
OLGReport-Karlsruhe 2005, 244
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 61/03

Zu den Ausnahmefällen der zeitlichen Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB bei minderjährigen Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 16 UF 81/04

DRsp Nr. 2005/6078

Zu den Ausnahmefällen der zeitlichen Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB bei minderjährigen Eltern

»Eine zeitliche Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) ist regelmäßig nicht möglich und allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Dies gilt auch für die minderjährigen Eltern gem. § 1673 Abs. 2 BGB zustehende Personensorge.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1673 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für die am ...2003 geborene A. B. L. M.. Diese ist das nichteheliche Kind der am ....1988 geborenen Beteiligten Ziffer 3. Vater des Kindes ist der am ...1986 geborene H. D., der gegenwärtig des Verdachtes wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft sitzt.