OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2006
4 UF 183/05
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1872
OLGReport-Köln 2006, 507
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 770/04

Zu den Einbenennungsvoraussetzungen nach § 1618 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 4 UF 183/05

DRsp Nr. 2006/21071

Zu den Einbenennungsvoraussetzungen nach § 1618 BGB

»1. Gemäß § 1618 Satz 4 BGB setzt die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des gemeinsamen Kindes voraus, dass dies " zum Wohl des Kindes erforderlich " ist. 2. Erforderlich im Sinne von § 1618 Satz 4 BGB ist die Einbenennung nur, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, etwa die sog. "additive" Einbenennung durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens (§ 1618 Satz 2 BGB) nicht ausreicht. Eine solche unabdingbare Notwendigkeit besteht in der Regel nur dann, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. BGH FamRZ 2002, 94, 95; s. auch Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1551 f.; Willutzki KindPrax 2000, 76, 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 648).