OLG Naumburg - Beschluss vom 12.02.2001
14 WF 229/00
Normen:
BGB § 1671 ; ZPO § 114 § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1469
OLGReport-Naumburg 2001, 363

Zu den Folgen einer Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Scheidungsverbund

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 14 WF 229/00

DRsp Nr. 2002/6271

Zu den Folgen einer Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Scheidungsverbund

1. Wird die Folgesache Sorgerecht nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, dann wird das Sorgerechtsverfahren zu einer selbständigen Familiensache. 2. Anträge und Beschlüsse in der bisherigen Ehesache gelten in der selbständigen Sorgerechtssache nicht mehr fort. 3. Dies gilt auch für die im Verbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe, so dass ein gesonderter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden muss.

Normenkette:

BGB § 1671 ; ZPO § 114 § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1469
OLGReport-Naumburg 2001, 363