OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2001
9 U 181/00
Normen:
BGB § 326 § 326 Abs. 1 S. 1 § 326 Abs. 1 S. 2 § 362 Abs. 1 § 242 § 363 § 289 ; ZPO § 542 Abs. 3 § 344 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 18/00

Zu den Rücktrittsvoraussetzungen des § 326 und Erfüllungsvoraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 9 U 181/00

DRsp Nr. 2002/5546

Zu den Rücktrittsvoraussetzungen des § 326 und Erfüllungsvoraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB

1. Bei der Beachtung der Voraussetzungen des § 326 BGB gelten strenge Anforderungen. Die Erklärung des Gläubigers muss wegen ihrer Warnfunktion die im Gesetz festgelegten Förmlichkeiten strikt einhalten, weil sie dem Schuldner eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages eröffnen soll. Die Androhung, das Objekt räumen zu lassen oder das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages anstelle der Durchführung des Kaufvertrages genügt dem nicht.2. Bei einer Geldschuld wird der Leistungserfolg grundsätzlich nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält. Dies ist nicht der Fall, wenn das Geld auf ein Festgeldkonto überwiesen wird und jede Verfügung des Empfängers für die Dauer einer Verpfändung des Kontos zugunsten des Schuldners ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 326 § 326 Abs. 1 S. 1 § 326 Abs. 1 S. 2 § 362 Abs. 1 § 242 § 363 § 289 ; ZPO § 542 Abs. 3 § 344 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Löschung einer Auflassungsvormerkung sowie Zahlung von Zinsen und Schadensersatz.

Die Klägerin und der Beklagte sind geschiedene Eheleute.