OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2001
6 UF 143/00
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1223

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 6 UF 143/00

DRsp Nr. 2002/6200

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB

1. Auch wenn im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben, kann gleichwohl ein schweres eheliches Fehlverhalten, auch wenn es keine wirtschaftliche Relevanz hat, im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB Beachtung finden, denn der Gesetzgeber hat lediglich die Wiedereinführung des Verschuldensprinzips über § 1587c Nr. 1 BGB verhindern wollen. 2. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB, die der Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehegatten (hier: der Ehefrau in Höhe von 185,53 DM) in unerträglicher Weise widerspricht, liegt vor, wenn die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten des Ausgleichspflichtigen gekennzeichnet sind (hier: Der Ausgleichsberechtigte verfügt über ererbtes Grundvermögen, das nur zum Teil dem Zugewinn unterfällt), der Ausgleichspflichtige aus einer zugunsten des Ausgleichsberechtigten übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen wird (hier: über 38.000 DM, die in monatlichen Raten von 200 DM gezahlt werden), ohne dass der Ausgleichsberechtigte den Ausgleichspflichtigen von der Inanspruchnahme freistellt,