Frau T ist als Umgangspflegerin tätig geworden, nachdem ihr das Amtsgericht Weinheim die Ausfertigung eines Verhandlungsprotokolls vom 21. Dezember 2000 übersandt hatte, in dem es folgendermaßen heißt:
Die Parteien schließen folgende
Vereinbarung:
1. Das Besuchsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ..., geb. am ....1998, wird wie folgt geregelt:
Für die nächsten drei Monate findet ein betreuter Umgang statt. Als Umgangspflegerin wird Frau T, ... bestimmt. Die Besuche durch den Kindesvater finden jeweils 14-tägig in der Zeit von freitags 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit Frau T statt. Als erster Besuchstag wird der 12. Januar 2001 bestimmt.
Die Parteien sind sich einig, dass dieser betreute Umgang für die Dauer von drei Monaten gilt.
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