OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.09.2001
16 WF 113/01
Normen:
BGB § 1836 § 1666 § 1798 ;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 41/00

Zu den Voraussetzungen der wirksamen Bestellung eines Umgangspflegers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 16 WF 113/01

DRsp Nr. 2002/5743

Zu den Voraussetzungen der wirksamen Bestellung eines Umgangspflegers

»Die Vergütung eines Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser wirksam bestellt wurde. Die Bestellung hat ausdrücklich zu erfolgen und kann nicht in der familiengerichtlichen Genehmigung einer Elternvereinbarung gesehen werden, die die Einschaltung eines Umgangspflegers vorsieht..«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1666 § 1798 ;

Gründe:

Frau T ist als Umgangspflegerin tätig geworden, nachdem ihr das Amtsgericht Weinheim die Ausfertigung eines Verhandlungsprotokolls vom 21. Dezember 2000 übersandt hatte, in dem es folgendermaßen heißt:

Die Parteien schließen folgende

Vereinbarung:

1. Das Besuchsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ..., geb. am ....1998, wird wie folgt geregelt:

Für die nächsten drei Monate findet ein betreuter Umgang statt. Als Umgangspflegerin wird Frau T, ... bestimmt. Die Besuche durch den Kindesvater finden jeweils 14-tägig in der Zeit von freitags 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit Frau T statt. Als erster Besuchstag wird der 12. Januar 2001 bestimmt.

Die Parteien sind sich einig, dass dieser betreute Umgang für die Dauer von drei Monaten gilt.