Zu den Voraussetzungen einer Anpassung des Unterhalts nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 15 WF 244/01
DRsp Nr. 2002/6309
Zu den Voraussetzungen einer Anpassung des Unterhalts nach § 2Unterhaltstitelanpassungsgesetz
1. Hat sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde verpflichtet, an das unterhaltsberechtigte Kind monatlich 127 % des jeweiligen Regelbetrags der näher bezeichneten Altersstufen "abzüglich des jeweils anzurechnenden Kindergeldes" zu zahlen, so handelt es sich dabei um einen vollstreckbaren Titel, der nach § 2Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655ZPO angepasst werden kann.2. Für die Anpassung reicht es aus, wenn der zum Zeitpunkt der Anpassung aus der Urkunde geschuldete Unterhalt unter Berücksichtigung aller bekannter Faktoren eindeutig bestimmt werden kann.
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