OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.06.2001
15 WF 244/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 655 ; Unterhaltstitelanpassungsgesetz § 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 369

Zu den Voraussetzungen einer Anpassung des Unterhalts nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 15 WF 244/01

DRsp Nr. 2002/6309

Zu den Voraussetzungen einer Anpassung des Unterhalts nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz

1. Hat sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde verpflichtet, an das unterhaltsberechtigte Kind monatlich 127 % des jeweiligen Regelbetrags der näher bezeichneten Altersstufen "abzüglich des jeweils anzurechnenden Kindergeldes" zu zahlen, so handelt es sich dabei um einen vollstreckbaren Titel, der nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO angepasst werden kann. 2. Für die Anpassung reicht es aus, wenn der zum Zeitpunkt der Anpassung aus der Urkunde geschuldete Unterhalt unter Berücksichtigung aller bekannter Faktoren eindeutig bestimmt werden kann.