OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.04.2003
2 WF 124/02
Normen:
BGB § 1353 ; ZPO § 93 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 960
OLGReport-Karlsruhe 2004, 356
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 69/02

Zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsklage zum Realsplitting und zur Erklärung gegenüber dem Finanzamtes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 2 WF 124/02

DRsp Nr. 2003/15037

Zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsklage zum Realsplitting und zur Erklärung gegenüber dem Finanzamtes

»1. Hat der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, die Zustimmung zum Realsplitting zu erklären, nicht reagiert, kann Veranlassung zur Zustimmungsklage auch dann gegeben sein, wenn der Berechtigte die Zustimmung bereits dem Finanzamt gegenüber erklärt, dies dem Pflichtigen selbst jedoch nicht mitgeteilt hat. 2. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Zustimmung zum Realsplitting auch dem Finanzamt gegenüber erklärt werden kann, obliegt es dem Pflichtigen seine Aufforderung in der Form zu fassen, dass die berechtigte Partei im Falle einer unmittelbaren Erklärung gegenüber dem Finanzamt dies ihm mitteilen möge«

Normenkette:

BGB § 1353 ; ZPO § 93 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

I.