OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2001
1 UF 66/01
Normen:
BGB § 1603 § 1614 ; BSHG § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 982
OLGReport-Frankfurt 2002, 25
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 926/00

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe wegen unbilliger Härte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 1 UF 66/01

DRsp Nr. 2002/10761

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe wegen unbilliger Härte

»1) Ein Anspruchsübergang auf dem Träger der Sozialhilfe kan wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Hilfebedürftige durch Kriegsfolgen nicht in der Lage war, das unterhaltsverpflichtete Kind in seiner Kindheit angemessen zu versorgen. 2) Lebt das unterhaltsverpflichtete Kind in Gütergemeinschaft, ist auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1603 § 1614 ; BSHG § 91 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen ihres Vaters für die Zeit vom 01. Mai bis 31. August 2000 in Höhe von 4.124,- DM aufgrund von erbrachten Sozialhilfeleistungen in Anspruch.