OLG Naumburg - Beschluss vom 22.01.2001
14 WF 180/00
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1480 (LSe)

Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 14 WF 180/00

DRsp Nr. 2002/6273

Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB

Sind dem Kind, das einen Elternteil auf Auskunft zur Berechnung seines Unterhaltsanspruchs in Anspruch nimmt, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des in Anspruch Genommenen bekannt und verfügt es neben seiner Ausbildungsvergütung über eine Halbwaisenrente und das Kindergeld, so dass insgesamt ein Einkommen in Höhe des Regelsatzes der Unterhaltsleitlinien erzielt wird (hier: 1.020 DM ), so fehlt es einer materiellrechtlichen Grundlage für einen Auskunftsanspruch.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1480 (LSe)