AG Wangen im Allgäu, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 45/04
Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses der Eheaufhebung durch einer Bestätigung nach § 1315 BGB
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 16 WF 110/04
DRsp Nr. 2004/10276
Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses der Eheaufhebung durch einer Bestätigung nach § 1315BGB
»Hat der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdekkung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315BGB) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu veranlassen.«