OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.06.2004
16 WF 110/04
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 33
MDR 2004, 1300
NJW 2004, 2247
OLGReport-Stuttgart 2004, 325
Vorinstanzen:
AG Wangen im Allgäu, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 45/04

Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses der Eheaufhebung durch einer Bestätigung nach § 1315 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 16 WF 110/04

DRsp Nr. 2004/10276

Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses der Eheaufhebung durch einer Bestätigung nach § 1315 BGB

»Hat der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdekkung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315 BGB) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu veranlassen.«

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg.