OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 9 WF 237/00
DRsp Nr. 2002/6044
Zu den Voraussetzungen eines Befangenheitsantrags
1. Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2ZPO dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.2. Beschlüsse in vorläufigen und einstweiligen Anordnungsverfahren sind, wie sich aus den §§ 620e ZPO, 24 FGG ergibt, sofort vollziehbar. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.3. Trotz der Einlegung einer Beschwerde gegen eine solche vorläufige Regelung kann somit wegen eines Verstoßes gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld verhängt werden.