I.
Anstelle des Tatbestands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss.
Die Parteien streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind L., geboren am 19.04.2000.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 23.07.2002, Az. 2 F 257/02, der Antragsgegnerin allein übertragen.
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