OLG Thüringen - Beschluss vom 22.03.2004
1 UF 354/03
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 52
NJ 2004, 324
OLGReport-Jena 2005, 99
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 985/02

Zu den Voraussetzungen für Abänderungsgründe bei Änderung einer Sorgerechtsregelung

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 1 UF 354/03

DRsp Nr. 2004/10282

Zu den Voraussetzungen für Abänderungsgründe bei Änderung einer Sorgerechtsregelung

»1. Abänderungsgründe i. S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sein und die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein. 2. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Abänderungsgrund kann vorliegen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich als schlechthin erziehungsungeeignet offenbart, indem er das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wiederholt verletzt.«

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Anstelle des Tatbestands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss.

Die Parteien streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind L., geboren am 19.04.2000.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 23.07.2002, Az. 2 F 257/02, der Antragsgegnerin allein übertragen.